Oje, da hab ich ja was losgetreten...
Betreffend die Garantenpflicht hilft vielleicht ein kleiner Blick ins Gesetz, genauer in den § 13 StGB, aus dem sich die so genannte Garantenpflicht ergibt:
§ 13
Begehen durch Unterlassen
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Interessant ist hier wohl der Teilsatz "
wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt".
Meinem bescheidenen Rechtsempfinden nach, geht ein zufällig am Notfallort anwesender RettSan diese Verpflichtung nicht ein, indem er sich mit seiner Qualifikation vorstellt und seiner Hilfeleistungspflicht aus §323c StGB nachkommt... Eine entsprechende rechtliche Verantwortung für das Nichteintreten des Taterfolgs hat er m. E. nur, wenn er als Mitarbeiter im Rettungsdienst eben durch sein Dienstverhältnis dafür einzustehen hat.
Ein RettSan hat also demnach nur im Dienst eine Garantenstellung inne, die dann auch nur indirekt aus seinem Ausbildungsstand entsteht...
Original von lars2002
Ich seh da noch zwei Probleme:
[...]
2) wär ich mir nichmal so sicher ob der Begriff nicht doch geschützt ist. Zwar ist Rettungssanitäter nicht als Berufsbezeichnung geschützt da allerding nach Landesrecht eine entsprechende staatliche Prüfung zum Tragen der Bezeichnung notwendig ist kann sich trotzdem ein entsprechender Schutz ergeben.
z.B. heißt es in §4 RettG-NRW
"(6) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, hinsichtlich der
Rettungssanitäterinnen/Rettungssanitäter und Rettungshelferinnen/Rettungshelfer Näheres über die
Zulassung [...] und zur Führung der Bezeichnungen
Rettungssanitäterin/Rettungssanitäter, Rettungshelferin/Rettungshelfer durch Rechtsverordnung zu regeln."
Sollte man sich also auf alle Fälle je nach Bundesland gut vorher informieren...
Als entsprechende Verordnung fällt mir in NRW nur noch die
RettApo ein, in der ich aber keine Regelung zum Führen der Bezeichnung "Rettungssanitäter" finden kann...