unterlassene Hilfeleistung!?

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18.07.2010, 10:37
Die ganze Aufregung basiert auf der Aussage von extrem glaubwürdigen Zeugen.

Dem einen hat also der Fuß weh getan. Wenn ich mir nun überlege, welche Belastung beim Schwimmen auf den Fuß kommt, dann frage ich mich, warum er problemlos im Stehen ein Interview geben konnte, aber nicht unter Adrenalin ein paar Meter schwimmen. Welche Ausrede hatte denn der andere, dessen Fuß nicht verletzt war?

Die 15 Minuten von der Meldung bis zum Beginn der Rettungsmaßnahmen waren sicherlich nur "gefühlt". Das erleben wir doch immer wieder bei Zeitangaben. So kommen dann auch 30 Minuten Bewußtlosigkeit zustande. Dann kann ich mir vorstellen, dass es gerade bei bewachsenem Untergrund sehr schwer ist, einen untergegangenen Körper zu finden. Je nachdem wie klar das Wasser war, tut man sich da mit einem Boot schon schwer. Bleibt letztlich die Frage, ob und warum erst zu spät professionelle Hilfskräfte angefordert wurden. Aber sind wir mal ehrlich - bis irgendwelche FW-Rettungstaucher alarmiert sind, angefahren sind, sich in ihre Ausrüstung und dann ins Wasser begeben haben, ist ein Krieg vorbei. Dann wird aus einer Rettung nur noch eine Bergung. Soll kein Vorwurf sein - aber so lang kann niemand die Luft anhalten.

Beispiel:
Wir wurden mit dem RTH zu einem Wasserrettungseinsatz gerufen und waren nach etwa 2 Minuten über den Opfern. Diese waren ins Wasser gestürzt, hatten sich aber wieder auf das gekenterte Boot gerettet. Es bestand also keine Lebensgefahr mehr und wir entschlossen uns, lieber keine riskante Seil-Rettungs-Aktion durchzuführen, sondern die Opfer einfach von einem anderen Boot retten zu lassen. Wir sollten aber die Einsatzstelle im Auge behalten. So sind wir dann mindestens noch 10 Minuten über der Einsatzstelle gekreist, bis die FW vor Ort war. Das ist einfach zu lang um noch jemanden zu retten.

Klar - die ganze Aktion behält einen schalen Beigeschmack, weil hier an vielen Stellen versagt wurde. Aber auch hier hätte ich mir gewünscht, dass die anklagende Meinung der verfehlten Helden nicht ganz so ungefiltert über den Sender gehen würde.
Es ist Dein Recht, Waffen abzulehnen. Es ist Deine Freiheit, nicht an Gott zu glauben. Aber wenn jemand in Dein Haus einbricht, sind die ersten beiden Dinge, die Du tun wirst: Jemanden mit einer Waffe rufen und beten, dass er rechtzeitig da ist.

18.07.2010, 10:44
Original von Don Spekulatius
Die ganze Aufregung basiert auf der Aussage von extrem glaubwürdigen Zeugen.


...Und vor allem, soll er sich 2,5 m tief in den Pflanzen befunden haben...woher will der Zeuge das denn bitte wissen, wenn er gar nicht da war?

Spekulieren kann man hier viel, was, wer und warum. Ganz gefährlich finde ich, wenn man das ganze jetzt pauschalisiert, wir waren schließlich alle nicht dabei.
LSM 199?, EHK 2002 ... ;-)

18.07.2010, 10:46
Warum werden Jugendliche in anderen Organisationen nicht mehr im Einsatzdienst eingesetzt?

Bei der Feuerwehr (SH) muss man mindestens 18 Jahre alt sein, um an Einsätzen teilzunehmen, im professionellen Sanitätswachdienst ist ein Einsatz unter 18 Jahren auch kaum noch möglich, unter 16 Jahren gar nicht.

Warum muss die DLRG hier eine Sonderrolle spielen?



Das mit der Garantenstellung kläre ich noch einmal ab (ich habe es genau so in meiner Sanitätsausbildung 1998 gelernt...), als überbrückender Hinweis:

http://th-h.de/infos/jura/garantenstellung.php

Auf jeden Fall hatten die DLRG-Angehörigen aufgrund ihrer Stellung (Badeaufsicht) eine Garantenstellung inne.
35 Jahre, Im-RTW-beim-Patienten-Sitzer, hauptamtlicher "Zivi"-in-den-Hintern-Treter, ehrenamtl. Löschknecht, Obermufti von einigen SSDs -- im schönsten Bundesland der Welt: Schleswig-Holstein!

18.07.2010, 11:02
Original von Hajo Behrendt
Warum werden Jugendliche in anderen Organisationen nicht mehr im Einsatzdienst eingesetzt?


Auch andere Organisationen machen dies immer noch. Rechtlich gesehen ist das eine Grauzone. Allenfalls außerhalb der Zeiten die das Jugendarbeitsschutzgesetz als Rahmen vorgibt, kann man klar gegen den Einsatz von Jugendlichen argumentieren. Dies jedoch nur wenn der Dienst eine gewerbliche Handlung ist.

SWD die aus irgendwelchen Gründen auch immer unentgeltlich erbracht werden fangen dann jedoch schon wieder an eine Grauzone zu bilden.
Einsätze im Bereich der öffentlichen Gefahrenabwehr fallen definitiv nicht darunter.

Original von Hajo Behrendt
Bei der Feuerwehr (SH) muss man mindestens 18 Jahre alt sein, um an Einsätzen teilzunehmen, (...)


In SH hat man dies vorletztes Jahr netterweise klar definiert (was nicht heißt, daß alle Wehren es verstanden haben), in anderen Bundesländern ist dies jedoch nicht der Fall.

Original von Hajo Behrendt
Warum muss die DLRG hier eine Sonderrolle spielen?


Eine wirkliche Sonderrolle spielen sie nicht, aber wenn du neugierig bist kannst du gerne hier anfragen:

Generalsekretär
Ludger Schulte-Hülsmann
Im Niedernfeld 1-3
31542 Bad Nenndorf
Tel.: 05723/955-0
Fax: 05723-955509


Original von Hajo Behrendt
Das mit der Garantenstellung kläre ich noch einmal ab (ich habe es genau so in meiner Sanitätsausbildung 1998 gelernt...), als überbrückender Hinweis:


Die Erfahrung lehrt, daß zu diesem Thema sehr viel Müll erzählt wird.


Original von Hajo Behrendt
Auf jeden Fall hatten die DLRG-Angehörigen aufgrund ihrer Stellung (Badeaufsicht) eine Garantenstellung inne.


Jedoch nur für die vereinbarte Dienstzeit.
Marc, 36 Jahre
Leiter SSD, EH-Ausb.
Ausbildungsstand: Genug um eine recht lange Liste zu produzieren.

18.07.2010, 11:17
Zur Garantenstellung (aus Kühn, Runggaldier et al: Rettungsdienst RS/RH; El Sevier Verlag 2006, S. 499):


"Ferner kann sich Rettungsfachpersonal durch eine unzureichende oder unterlassene Versorgung eines Patienten nach § 212 i.V.m. § 13 oder § 223 i.V.m. § 13 einer Tötung oder Körperverletzung durch Unterlassen strafbar machen.

Eine Strafbarkeit durch Unterlassen erfordert nach § 13 StGB, dass eine Pflicht besteht, gesundheitliche Schäden oder den Tod des Patienten durch aktives Tun abzuwenden (Garantenstellung). (...)

Das Rettungsfachpersonal ist daher verpflichtet, sämtliche geeigneten, erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen vorzunehmen, um eine drohende Gefahr für die Gesundheit oder das Leben des Patienten abzuwenden sowie weitere Schäden zu verhindern."


Also bedeutet das für mich: Otto Normalbürger, der den Vorfall zur Kenntnis nimmt aber keine Maßnahmen einleitet, macht sich der normalen "Unterlassenen Hilfeleistung" schuldig.

Die Badeaufsicht (aufgrund der Dienstkleidung klar als solche erkennbar!) führt evtl. eine unzureichende Versorgung durch, infolge derer der Patient hier verstirbt. Also erfolgt hier evtl. eine Anklage wegen "Tötung (Totschlag) durch Unterlassen". Was das für das Strafmaß bedeutet, brauch ich, glaube ich, nicht weiter auszuführen...

Also: Aufgrund der Garantenstellung höheres Strafmaß!

Die beiden Ersthelfer haben ausreichend Hilfe geleistet, in dem sie das Wachpersonal verständigt haben. Ferner hat der eine ja noch versucht, den Ertrinkenden zu erreichen. Das hätte er wahrscheinlich ohne Rettungsschwimmausbildung gar nicht machen müssen, da die Gefahr besteht, von Ertrinkenden in Panik umklammert und mit auf den Grund gezogen zu werden.
35 Jahre, Im-RTW-beim-Patienten-Sitzer, hauptamtlicher "Zivi"-in-den-Hintern-Treter, ehrenamtl. Löschknecht, Obermufti von einigen SSDs -- im schönsten Bundesland der Welt: Schleswig-Holstein!

18.07.2010, 11:31
Original von madhef


Original von Hajo Behrendt
Auf jeden Fall hatten die DLRG-Angehörigen aufgrund ihrer Stellung (Badeaufsicht) eine Garantenstellung inne.


Jedoch nur für die vereinbarte Dienstzeit.



Das wird spannend...

Die Helfer haben sich in Dienstkleidung an ihrem Wirkort (ihrer Dienststelle) aufgehalten.

Aus meiner (juristisch laienhaften) Sicht musste Otto Normalbürger so denken, sie wären noch im Dienst.

Sie hatten ja auch ohne größere Zeitverzögerung die Möglichkeit, alle Rettungsmittel zu erreichen...

Mal interessant zu sehen, wie im Falle einer möglichen Verurteilung hier argumentiert wird...
35 Jahre, Im-RTW-beim-Patienten-Sitzer, hauptamtlicher "Zivi"-in-den-Hintern-Treter, ehrenamtl. Löschknecht, Obermufti von einigen SSDs -- im schönsten Bundesland der Welt: Schleswig-Holstein!

18.07.2010, 11:33
Original von Hajo Behrendt
Die Badeaufsicht (aufgrund der Dienstkleidung klar als solche erkennbar!) führt evtl. eine unzureichende Versorgung durch, infolge derer der Patient hier verstirbt. Also erfolgt hier evtl. eine Anklage wegen "Tötung (Totschlag) durch Unterlassen". Was das für das Strafmaß bedeutet, brauch ich, glaube ich, nicht weiter auszuführen...


Ja. Selbst wenn man eine Strafe von "Null" verfünffacht, wird daraus nicht mehr. In einem Strafverfahren müsste der Kläger (aka "der Staat") jenseits des begründeten Zweifels beweisen, dass der Mann nicht verstorben wäre, wenn die Helfenden anders gehandelt hätten. Dies wird in diesem Kasus vermutlich aber kein Gutachter, der nicht direkt mit dem Opfer verwand ist, bescheinigen.

Das Schicksal des Opfers war entschieden, als es in einem solchen Gewässer unterging.
Es ist Dein Recht, Waffen abzulehnen. Es ist Deine Freiheit, nicht an Gott zu glauben. Aber wenn jemand in Dein Haus einbricht, sind die ersten beiden Dinge, die Du tun wirst: Jemanden mit einer Waffe rufen und beten, dass er rechtzeitig da ist.

18.07.2010, 12:17
Original von Hajo Behrendt
Das wird spannend...


Nö, wird es nicht - jedenfalls nicht in dem von dir angedachten Bereich.


Original von Hajo Behrendt
Die Helfer haben sich in Dienstkleidung an ihrem Wirkort (ihrer Dienststelle) aufgehalten.

Aus meiner (juristisch laienhaften) Sicht musste Otto Normalbürger so denken, sie wären noch im Dienst.


Der darf denken was er will. Dies begründet jedoch nicht automatisch irgendwelche Pflichten die über die jeder anderen Person hinausgehen.

Original von Hajo Behrendt
Sie hatten ja auch ohne größere Zeitverzögerung die Möglichkeit, alle Rettungsmittel zu erreichen...


Dies wäre erst zu prüfen. Auch wäre zu prüfen ob nicht auch alle anderen Zugriff darauf gehabt hätten und inwieweit die anwesenden DLRG-Kräfte mit diesen Geräten um gehen konnten.

Auch stellt sich die vordringliche Frage ob dies überhaupt eine Auswirkung auf den Ausgang der Sache gehabt hätte.


Original von Hajo Behrendt
Mal interessant zu sehen, wie im Falle einer möglichen Verurteilung hier argumentiert wird...


Strafrechtlich ließe sich allenfalls über den Bereich der unterlassenen Hilfeleistung was erreichen (evtl. höhere Zumutungsgrenze). Aufgrund der derzeit bekannten Gesamtsituation wird sich aber kein Staatsanwalt diesen Schuh anziehen, da das Ergebnis auf eine Nullnummer hinausläuft.

Zivilrechtlich könnte man sicher versuchen zu argumentieren die DLRG-Kräfte seien als Beschützergarant für die Absicherung zuständig gewesen. Anspruchsgegener dürfte aber in diesem Fall die DLRG-Gleiderung (vllt. sogar nur mittelbar durch den Betreiber) sein.
Diese kann jedoch primär auf die Vertragszeiten verweisen. Sollte der Vorfall außerhalb dieser Zeiten erfolgt sein, wovon derzeit auszugehen ist, dann liegt der schwarze Peter wieder beim Betreiber der Anlage. Die tatsache, daß sich Kräfte der DLRG in irgendwie gearteter Bekleidung dort aufgehalten haben ändert nichts an der Situation.
Marc, 36 Jahre
Leiter SSD, EH-Ausb.
Ausbildungsstand: Genug um eine recht lange Liste zu produzieren.

18.07.2010, 15:05
Eine Garantenstellung läge vor, wenn das Opfer während der *Badezeit* im *Badebereich* untergegangen wäre.
Dieser Vorfall ereignete sich nach Feierabend (also außerhalb der Badezeit) und außerhalb des Badebereiches (ich halte es für ausgeschlossen, dass ein Pflanzenfeld sich innerhalb des Badebereiches befindet).
Eine ähnliche Situation findet sich fast täglich an den Küsten: Die Schwimmer ignorieren die Badefeldbegrenzungen und schwimmen weiter aufs offene Meer hinaus. Wenn dort jemand etwas passiert, kann er nicht erwarten, dass irgendein Rettungsschwimmer (egal wie alt und egal wie ausgebildet) ihm hinterher springt - obgleich eben die selben Rettungsschwimmer eine Garantenstellung den Schwimmern *innerhalb* der Badezone obliegt.

Nochmal zum Mindestalter: Sanitätsdienst ist kein Rettungsdienst ist kein Feuerwehrdienst ist keine Badeaufsicht. Die Anforderungen und persönliche Gefährdung ist einfach eine ganz andere. Wem das nicht bewusst ist, muss man einfach unterstellen keine Ahnung vom Thema zu haben...

Abgesehen davon: Fachangestellte für Bädebetrieb beginnen ihre Ausbildung doch auch regelhaft mit 16 Jahren - da ist es doch ebenfalls kein Problem. Selbiges gilt für die Wasserwacht: Auch hier werden - zumindest soweit ich weiß - auch minderjährige eingesetzt.
Wenn dir das nicht passt, dann schlage doch mal den ganzen Bäderbetreibern vor, ihre Kurtaxen zu verdoppeln um dann nur festangestellte Badeaufsichten einzustellen....

18.07.2010, 17:19
Da das hier immer mehr zur rechtlichen Diskussion wird, hab ich den Thread mal ins dafür passende Unterforum verschoben.

Kommen wir also mal zum Begriff der Garantenstellung, die aus § 13 StGB abgeleitet wird. Dieser besagt folgendes:

§ 13 Begehen durch Unterlassen

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
[...]


Man muss also mal schauen, ob die Helfer der DLRG rechtlich dafür einzustehen hatten, dass dem Badegast nichts passiert, bzw. aus welchem Konstrukt man jetzt einen rechtlichen Anspruch des Badegastes ableiten könnte. (Vgl. dazu den Link zu Thomas Hochstein, den Hajo eingeworfen hat.)

Ein Vertrag mit dem Betreiber des Bades oder den Rettungsschwimmern der DLRG liegt offenbar nicht vor, da sich der Badegast außerhalb der Badezeiten und außerhalb des während der Badezeiten bewachten Badebereichs im Wasser aufhält. Daraus ist also kein Anspruch abzuleiten. Das hat Peit ja auch schon erläutert.

Außerdem läge ein Anspruch des Badegastes vor, wenn die DLRGler ihn in die Situation gebracht hätten, ihn z.B. dort ins Wasser geschubst hätten (s. das Beispiel auf th-h.de) Das ist natürlich auch ganz klar zu verneinen.

Die DLRGler standen auch in keiner näheren persönlichen Beziehung zum Badegast, woraus sich auch (z.B. bei Eltern oder Partnern) ein Anspruch ableiten ließe.

Wir sehen also: Die Helfer der DLRG befanden sich zum Zeitpunkt des Unfalls bereits außer Dienst (nach Dienstzeitende!) und hatten auch nicht aus anderen Gründen eine Garantenstellung inne.

Zu prüfen bliebe also nur noch der Verdacht der unterlassenen Hilfeleistung, wie schon gesagt wurde evtl. unter Berücksichtigung einer anderen Zumutungsgrenze.

Da spielen dann jetzt viele Faktoren rein, z.B. ob die DLRGler die meldenden Jugendlichen nach deren Verhalten als ernstzunehmend einzustufen hatten, ob ein Bootsführer unter den DLRGlern war, warum die DLRGler zunächst am Steg und später auf dem Boot standen und "nur geguckt" haben (Erkundung der Lage!?)...

Das sind aber alles Fragen, die wir hier so nicht beantworten können. Daher ist es wirklich müßig, darüber zu diskutieren!

Interessant wäre auch noch die Frage, ob die Zeugen des Unfalls vom Verdacht der unterlassenen Hilfeleistung freizusprechen sind. Dies könnte evtl. der Fall sein, weil sie ja aus ihrer Sicht mit Alarmierung der DLRGler ausreichend Hilfe geleistet haben.

Über all das muss aber die StA / ein Richter entscheiden.

18.07.2010, 17:38

18.07.2010, 19:57
Tja - das sollte eigentlich alle Unklarheiten beseitigt haben... vielleicht fasst der ein oder andere sich ja mal an die eigene Nase und denkt beim nächsten Mal über nach, bevor er hier irgendwelche Halbweisheiten herausposaunt...

18.07.2010, 20:28
Moment,

das ist erst einmal die Stellungnahme der DLRG als "Angeklagte"...

Es ist ja wohl klar, dass dieses Schriftstück so verfasst ist, dass die Organisation in einem möglichst guten Licht dasteht. Stichwort: Primäre Schadensbegrenzung.

Objektiv ist das nicht...

Die Wahrheit wird wohl wieder irgendwo dazwischen liegen...
35 Jahre, Im-RTW-beim-Patienten-Sitzer, hauptamtlicher "Zivi"-in-den-Hintern-Treter, ehrenamtl. Löschknecht, Obermufti von einigen SSDs -- im schönsten Bundesland der Welt: Schleswig-Holstein!

18.07.2010, 20:38
Es ist mindestens genauso ausgewogen wie die Aussage von den beiden Augenzeugen direkt nach dem Unfall - zumal es sich ja mit deren Beobachtungen durchaus deckt...
Das vielleicht doch etwas schief gelaufen ist kann hier wie in jedem anderem Einsatz der Fall sein - ist aber eine recht müßige und sinnlose Spekulation ohne weiteres Hintergrundwissen.
Alternativ können wir natürlich auch über jeden Bericht, in dem ein RTW nicht innerhalb von 15min vor Ort war seitenlange Diskussionen führen - ist genauso blödsinnig.

18.07.2010, 21:04
Eben - und weil ich solche Diskussionen auch als sehr blödsinnig finde lassen wir doch mal die Staatsanwaltschaft ermitteln und zu einem Ergebnis kommen ...

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