StVZO §35h Absatz 4
Hallo,
In der StVZO §35h ist geregelt in welchem Umfang Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen mitzuführen ist. Hier wird sowohl auf die neue (2014), als auch auf die alte (1998) DIN 13 164 verwiesen.
Der Absatz 4 hat mich jedoch etwas verunsichert.
"Abweichend von Absatz 1 und 3 darf auch anderes Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden, das bei gleicher Art, Menge und Beschaffenheit mindestens denselben Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung erfüllt."
Würde das dann heißen, dass anstatt des in der DIN 13 164 vorgeschriebenen Verbandtuch DIN 13 152 - BR (400 x 600 mm), ebenfalls auch ein weiteres Verbandtuch DIN 13 152 - A (600 x 800 mm) ausreichen würde?
Ich hoffe, das es jemanden gibt, der das klarstellen kann!
Wie seht ihr das?
LG Andreas
In der StVZO §35h ist geregelt in welchem Umfang Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen mitzuführen ist. Hier wird sowohl auf die neue (2014), als auch auf die alte (1998) DIN 13 164 verwiesen.
Der Absatz 4 hat mich jedoch etwas verunsichert.
"Abweichend von Absatz 1 und 3 darf auch anderes Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden, das bei gleicher Art, Menge und Beschaffenheit mindestens denselben Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung erfüllt."
Würde das dann heißen, dass anstatt des in der DIN 13 164 vorgeschriebenen Verbandtuch DIN 13 152 - BR (400 x 600 mm), ebenfalls auch ein weiteres Verbandtuch DIN 13 152 - A (600 x 800 mm) ausreichen würde?
Ich hoffe, das es jemanden gibt, der das klarstellen kann!
Wie seht ihr das?
LG Andreas
Und so viel Platz nimmt das zweite Verbandtuch ja net ein