Hajo Behrendt
Beiträge: 1519
Wohnort: Metropole und Welthauptstadt Wasbek (bei Neumünster) - Schleswig-Holstein
Qualifikation: RettAss
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Original von David§ 10 JuSchG: Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.[...]
Was fällt alles unter "gestattet"? D.h. doch in dieser Formulierung, dass man als Mitschüler, der nebendransteht und zuschaut (oder gar mitraucht?) eine STRAFTAT begeht, richtig?
Nö, ich interpretiere das so, dass du eine AUfsichtspflicht oder "Garantenstellung" (gibt es so etwas im Verkaufs- und Gaststättengewerbe???) gegenüber den Jugendlichen haben müsstest. Als Mitschüler ist es ja nicht deine Sache, die Raucher zu massregeln. Du kannst ihnen ja schlecht etwas verbieten, wenn du nicht in verantwortlicher Position ihnen gegenüber (weisungsbefugt) bist. Für Lehrer würde es da wahrscheinlich schon schlechter aussehen...
Da würde jetzt wieder der SSiD ins Spiel kommen...

35 Jahre, Im-RTW-beim-Patienten-Sitzer, hauptamtlicher "Zivi"-in-den-Hintern-Treter, ehrenamtl. Löschknecht, Obermufti von einigen SSDs -- im schönsten Bundesland der Welt: Schleswig-Holstein!